Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine polizeiliche Einvernahme?
- Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?
- Information über den Tatvorwurf
- Recht zu schweigen
- Vorher mit einem Anwalt sprechen
- Anwalt bei der Einvernahme
- Einvernahme ohne Anwalt?
- Was passiert zu Beginn?
- Muss ich jede Frage beantworten?
- Ist Schweigen immer besser?
- Aussage ohne Aktenkenntnis
- Protokoll der Aussage
- Protokoll stimmt nicht
- Aussage später ergänzen
- Grenzen für die Polizei
- Was mitnehmen?
- Was vermeiden?
- Was passiert danach?
- Polizei und Staatsanwaltschaft
- Brauche ich einen Strafverteidiger?
- Vorbereitung des Termins
- Häufige Fragen
- Fazit
Eine Vorladung zur Polizei kann viele Fragen aufwerfen: Was darf die Polizei fragen? Muss ich antworten? Darf ich einen Anwalt mitnehmen? Kann ich die Aussage verweigern? Und was passiert mit dem, was ich bei der Einvernahme sage?
Wenn Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Einvernahme geladen werden, sollten Sie Ihre Rechte kennen.
Das österreichische Strafprozessrecht sieht für Beschuldigte wichtige Verteidigungsrechte vor. Dazu gehören insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, das Recht auf Beratung mit einem Verteidiger und das Recht, einen Verteidiger zur Vernehmung beizuziehen. § 164 StPO regelt die Vernehmung des Beschuldigten ausdrücklich.
Was ist eine polizeiliche Einvernahme?
Bei einer strafrechtlichen Einvernahme wird eine Person zu einem Sachverhalt befragt, der für das Strafverfahren relevant ist.
Bei einem Beschuldigten geht es insbesondere darum, ihn mit dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
Vor der Vernehmung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Außerdem muss er über seine wesentlichen Rechte informiert werden.
Eine Einvernahme ist daher kein unverbindliches Gespräch mit der Polizei. Die Angaben können Teil der Strafverfahrensakte werden und für den weiteren Verlauf des Verfahrens relevant sein.
Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?
Als Beschuldigter haben Sie insbesondere folgende Rechte:
- Sie müssen über den Tatvorwurf informiert werden.
- Sie haben das Recht, sich zur Sache zu äußern.
- Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern.
- Sie dürfen sich vor der Vernehmung mit einem Verteidiger beraten.
- Sie dürfen einen Verteidiger zur Einvernahme beiziehen.
- Sie dürfen nicht durch unzulässigen Zwang zu einer Aussage gebracht werden.
- Ihre Aussagen dürfen nicht einfach beliebig verändert oder aus dem Zusammenhang gerissen werden; die Einvernahme wird entsprechend den gesetzlichen Regeln dokumentiert.
Diese Rechte ergeben sich insbesondere aus der Strafprozessordnung.
1. Recht auf Information über den Tatvorwurf
Bevor die eigentliche Vernehmung beginnt, muss dem Beschuldigten mitgeteilt werden, welcher Tat er verdächtigt wird.
Das ist für die Verteidigung besonders wichtig. Sie sollten wissen, worauf sich die Fragen der Polizei beziehen.
Wenn Ihnen beispielsweise eine Körperverletzung vorgeworfen wird, ist entscheidend, welche konkrete Handlung Ihnen zur Last gelegt wird. Bei einem Betrugsvorwurf ist wiederum relevant, welcher konkrete Sachverhalt als Täuschung beziehungsweise Vermögensschaden angesehen wird.
Ohne Kenntnis des konkreten Tatvorwurfs kann eine sinnvolle Verteidigung schwierig sein.
2. Recht zu schweigen
Eine der wichtigsten Regeln lautet: Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten.
§ 164 StPO sieht ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte berechtigt ist, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Er muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass seine Aussage sowohl seiner Verteidigung dienen als auch als Beweis gegen ihn verwendet werden kann.
Das bedeutet: Sie müssen nicht auf jede Frage eine inhaltliche Antwort geben. Sie können grundsätzlich erklären, dass Sie derzeit keine Angaben zur Sache machen möchten.
3. Darf ich vor der Einvernahme mit einem Anwalt sprechen?
Ja. Der Beschuldigte ist darüber zu informieren, dass er sich zuvor mit einem Verteidiger beraten darf.
Gerade vor der ersten Einvernahme kann diese Beratung wichtig sein. Denn bevor Sie eine Aussage machen, sollte möglichst geklärt werden:
- Was genau wird Ihnen vorgeworfen?
- Welche Beweise könnten vorhanden sein?
- Gibt es bereits Zeugenaussagen?
- Welche Angaben liegen der Polizei vor?
- Ist eine Aussage sinnvoll?
- Soll zunächst geschwiegen werden?
- Ist eine schriftliche Stellungnahme besser?
- Sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden?
4. Darf mein Anwalt bei der Polizeieinvernahme dabei sein?
Ja. Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Wenn dieses Recht in Anspruch genommen wird, ist die Vernehmung grundsätzlich bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben.
Der Verteidiger darf sich allerdings während der laufenden Befragung nicht in jeder Form unmittelbar einschalten. Nach Abschluss der Vernehmung oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten darf er Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben.
Das bedeutet: Der Anwalt sitzt nicht bloß im Warteraum – er kann bei der Einvernahme anwesend sein und die Verteidigung begleiten.
5. Kann die Polizei die Einvernahme ohne meinen Anwalt durchführen?
Das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers ist gesetzlich geschützt. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann von der Beiziehung eines Verteidigers vorübergehend abgesehen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall bestehen besondere Informations- und Dokumentationspflichten.
Für die normale polizeiliche Einvernahme bedeutet das: Wenn Sie einen Verteidiger beiziehen wollen, sollten Sie dies ausdrücklich mitteilen.
6. Was passiert zu Beginn der Einvernahme?
Der Ablauf kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Grundsätzlich werden zunächst die persönlichen Verhältnisse aufgenommen. Danach wird der Beschuldigte mit dem Tatvorwurf konfrontiert und erhält Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Bei einer Einvernahme können daher beispielsweise Fragen gestellt werden zu:
- Ihrer Person,
- Ihrer Beziehung zu anderen Beteiligten,
- dem konkreten Tatzeitpunkt,
- dem Tatort,
- Ihren Wahrnehmungen,
- Ihren Handlungen,
- Nachrichten oder anderen Beweismitteln,
- Zeugen,
- weiteren Umständen des Tatvorwurfs.
7. Muss ich jede Frage beantworten?
Nein. Das Aussageverweigerungsrecht betrifft die Aussage zur Sache.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine konkrete Frage beantworten sollten, kann es sinnvoll sein, zunächst mit Ihrem Verteidiger zu sprechen. Eine mögliche Erklärung lautet beispielsweise: „Dazu möchte ich derzeit keine Angaben machen.“ oder: „Ich möchte mich zunächst mit meinem Verteidiger beraten.“
Ob im konkreten Fall vollständiges Schweigen, eine teilweise Aussage oder eine ausführliche Stellungnahme sinnvoll ist, hängt von der Verteidigungsstrategie ab.
8. Ist es besser, bei der Polizei zu schweigen?
Nicht immer. Das ist ein wichtiger Punkt.
Es gibt keinen seriösen Grundsatz, wonach jeder Beschuldigte unter allen Umständen schweigen sollte. In manchen Verfahren kann eine frühe Erklärung sinnvoll sein. In anderen Verfahren kann eine Aussage ohne Kenntnis der Aktenlage erhebliche Nachteile haben.
Deshalb sollte zunächst geprüft werden:
- Welche Beweise gibt es?
- Was haben andere Personen ausgesagt?
- Was weiß die Polizei bereits?
- Welche Erklärung kann mich tatsächlich entlasten?
Erst danach sollte die Verteidigungsstrategie festgelegt werden.
9. Warum ist eine Aussage ohne Aktenkenntnis riskant?
Nehmen wir an, Sie werden mit einem bestimmten Vorwurf konfrontiert. Sie erzählen spontan Ihre Version. Dabei machen Sie eine ungenaue Angabe zum Zeitpunkt, zu einem Gespräch oder zu einem anderen Detail.
Später stellt sich heraus, dass die Polizei bereits über Nachrichten oder eine Zeugenaussage verfügt, die von Ihrer Darstellung abweichen. Dadurch kann ein scheinbarer Widerspruch entstehen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass Sie gelogen haben. Aber eine einmal gemachte Aussage kann im weiteren Verfahren relevant werden.
Deshalb ist die Frage der Akteneinsicht vor einer ausführlichen Aussage häufig von großer Bedeutung.
10. Wird meine Aussage protokolliert?
Ja. Bei einer Einvernahme wird die Aussage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert.
Die offizielle Information des österreichischen Bundesportals weist darauf hin, dass eine Aussage protokolliert wird und vom Beschuldigten unterschrieben werden muss.
Deshalb sollte eine Einvernahme nicht wie ein gewöhnliches Gespräch behandelt werden. Was Sie sagen, kann später im Strafverfahren relevant sein.
11. Was soll ich tun, wenn das Protokoll meiner Aussage nicht stimmt?
Lesen Sie das Protokoll sorgfältig. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Aussage falsch, unvollständig oder missverständlich wiedergegeben wurde, sollten Sie dies vor der Unterfertigung ansprechen und eine Korrektur beziehungsweise Ergänzung verlangen.
Gerade bei komplizierten Sachverhalten ist es wichtig, dass die eigene Darstellung möglichst korrekt dokumentiert wird. Wenn ein Verteidiger anwesend ist, kann er darauf achten, dass wesentliche Punkte der Verteidigung entsprechend berücksichtigt werden.
12. Darf ich eine Aussage später ergänzen?
Bei schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, sieht § 164 StPO ausdrücklich die Möglichkeit vor, dem Beschuldigten eine angemessene Frist für eine ergänzende schriftliche Äußerung einzuräumen.
Darüber hinaus kann sich im weiteren Verlauf eines Strafverfahrens die Frage stellen, ob eine ergänzende Stellungnahme sinnvoll ist. Das sollte jedoch strategisch entschieden werden.
13. Was darf die Polizei bei der Einvernahme nicht tun?
Die Vernehmung eines Beschuldigten unterliegt gesetzlichen Grenzen. Ein Beschuldigter darf nicht durch unzulässigen Zwang zu einer Aussage gebracht werden.
Auch Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen sind nicht als Mittel zulässig, um eine Aussage zu erzwingen.
Das Strafverfahren soll den Sachverhalt aufklären – nicht durch unzulässige Methoden ein Geständnis erzwingen.
14. Was sollte ich zur Einvernahme mitnehmen?
Das hängt vom konkreten Verfahren ab. Sinnvoll können insbesondere sein:
- die Vorladung,
- das Aktenzeichen,
- ein amtlicher Lichtbildausweis,
- bereits vorhandene relevante Unterlagen,
- gegebenenfalls Nachrichten oder Dokumente, die für die Verteidigung relevant sind.
Beweismittel sollten allerdings nicht eigenmächtig verändert oder gelöscht werden. Wenn Sie einen Verteidiger beauftragt haben, sollte dieser vor der Einvernahme wissen, welche Unterlagen und Informationen vorhanden sind.
15. Was sollte ich bei der Polizeieinvernahme vermeiden?
Keine spontanen Spekulationen
Wenn Sie etwas nicht wissen oder sich nicht erinnern, sollten Sie keine Vermutungen als sichere Tatsachen darstellen.
Keine unnötigen Details
Mehr Informationen sind nicht automatisch besser.
Keine Beleidigungen oder emotionalen Auseinandersetzungen
Auch wenn Sie den Tatvorwurf als ungerecht empfinden, sollte die Einvernahme sachlich bleiben.
Keine Kontaktaufnahme mit dem Anzeiger ohne Überlegung
Gerade bei Drohungs-, Körperverletzungs- oder Stalkingvorwürfen kann weiterer Kontakt problematisch sein.
Keine Löschung von Nachrichten
Auch wenn Sie glauben, dass bestimmte Nachrichten Ihnen schaden könnten, sollten diese nicht eigenmächtig gelöscht oder verändert werden.
16. Was passiert nach der Polizeieinvernahme?
Die Einvernahme beendet das Strafverfahren normalerweise nicht. Die Ermittlungen können fortgesetzt werden. Je nach Verfahren können beispielsweise weitere Zeugen einvernommen, Dokumente ausgewertet, Gutachten eingeholt oder andere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über die weitere Vorgehensweise. Das Verfahren kann beispielsweise eingestellt werden, durch Diversion beendet werden oder zu einer Anklage führen.
17. Was ist der Unterschied zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft?
Kriminalpolizei
Die Kriminalpolizei führt Ermittlungen durch.
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen weiteren Verlauf.
Für Beschuldigte ist deshalb wichtig zu verstehen, dass eine polizeiliche Einvernahme nicht bedeutet, dass bereits ein Gericht über die Schuld entschieden hätte. Das Ermittlungsverfahren findet gerade vor einer allfälligen gerichtlichen Hauptverhandlung statt.
18. Polizeieinvernahme in Wien – brauche ich einen Strafverteidiger?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei schwerwiegenden Tatvorwürfen oder komplizierten Sachverhalten kann eine frühzeitige anwaltliche Beratung besonders wichtig sein. Das gilt beispielsweise bei:
- Körperverletzung
- gefährlicher Drohung
- Nötigung
- Betrug
- Diebstahl
- Raub
- Suchtmitteldelikten
- Sexualstraftaten
- Urkundendelikten
- schweren Verkehrsdelikten
- drohender Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchungen
- Beschlagnahmen
Das österreichische Bundesportal weist ebenfalls darauf hin, dass bereits bei der ersten Vernehmung durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft das Recht besteht, einen Rechtsanwalt beizuziehen.
19. Was sollte ich vor einer Einvernahme mit meinem Strafverteidiger besprechen?
Vor dem Termin sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden:
1. Was wird mir konkret vorgeworfen?
2. Welche Beweismittel sind bekannt?
3. Welche Personen wurden bereits einvernommen?
4. Ist Akteneinsicht möglich und sinnvoll?
5. Soll ich aussagen?
6. Wenn ja: Was soll Gegenstand der Aussage sein?
7. Welche entlastenden Beweise gibt es?
8. Welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen sind zu erwarten?
Diese Vorbereitung ist häufig wesentlich wertvoller als eine spontane Erklärung direkt bei der Polizei.
Häufige Fragen zur polizeilichen Einvernahme
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie grundsätzlich das Recht, die Aussage zu verweigern. § 164 StPO verpflichtet die Behörden, Sie über dieses Recht zu informieren.
Darf ich einen Anwalt zur Polizei mitnehmen?
Ja. Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu Ihrer Vernehmung beizuziehen.
Kann ich vor der Einvernahme mit meinem Anwalt sprechen?
Ja. Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, sich vor der Vernehmung mit einem Verteidiger zu beraten.
Wird meine Aussage protokolliert?
Ja. Eine gemachte Aussage wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert.
Muss ich unterschreiben?
Das Protokoll der Einvernahme ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu bestätigen beziehungsweise zu unterfertigen. Bei Unklarheiten sollte vor der Unterfertigung eine Korrektur verlangt werden.
Ist Schweigen ein Schuldeingeständnis?
Nein. Das Aussageverweigerungsrecht ist ein gesetzlich vorgesehenes Verteidigungsrecht.
Kann ich nach dem Schweigen später aussagen?
Eine spätere Äußerung kann grundsätzlich weiterhin möglich sein. Ob und wann dies sinnvoll ist, sollte anhand des konkreten Strafverfahrens entschieden werden.
Darf die Polizei mich zu einem Geständnis zwingen?
Nein. Die Vernehmung unterliegt gesetzlichen Grenzen und ein Beschuldigter darf nicht durch unzulässige Methoden zu einer Aussage gezwungen werden.
Fazit: Kennen Sie Ihre Rechte vor der Polizeieinvernahme
Eine polizeiliche Einvernahme kann für den weiteren Verlauf eines Strafverfahrens von großer Bedeutung sein. Als Beschuldigter müssen Sie sich jedoch nicht selbst belasten.
Sie haben insbesondere das Recht,
- über den Tatvorwurf informiert zu werden,
- sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen,
- sich vor der Einvernahme mit einem Verteidiger zu beraten,
- einen Verteidiger zur Einvernahme beizuziehen,
- und Ihre Verteidigung entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten wahrzunehmen.
Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie deshalb nicht erst unmittelbar vor der Einvernahme überlegen, wie Sie vorgehen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, die Beweislage zu prüfen und die richtige Verteidigungsstrategie festzulegen.
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Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten?
Rechtsanwalt Mag. Wali Ihsan ist als Strafverteidiger in Wien tätig und berät und vertritt Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren. Wenn Sie eine Vorladung zur polizeilichen Einvernahme erhalten haben oder bereits von einem Strafverfahren gegen Sie wissen, können Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.
Rechtsanwalt Mag. Wali Ihsan – Strafverteidiger in Wien
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete rechtliche Beurteilung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Stand: September 2026.