Rechtsanwalt · StrafverteidigerMag. Wali Ihsan
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Hausdurchsuchung in Österreich — was darf die Polizei?

Mag. Wali Ihsan 4. September 2026 12 Min. Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist eine Hausdurchsuchung?
  2. Wann ist sie zulässig?
  3. Richterlicher Beschluss?
  4. Muss ich die Polizei hineinlassen?
  5. Anwalt und Anwesenheit
  6. Reichweite der Durchsuchung
  7. Handy, Computer und Daten
  8. Gegenstände und Protokoll
  9. Was darf ich sagen?
  10. Nach der Hausdurchsuchung
  11. Rechtsschutz
  12. Hausdurchsuchung bei Unternehmen
  13. Mehrere Betroffene
  14. Sofort danach: sieben Schritte
  15. Was Sie vermeiden sollten
  16. Häufige Fragen
  17. Fazit
  18. Hausdurchsuchung in Wien

Plötzlich klingelt es an der Tür. Vor der Wohnung stehen Kriminalpolizisten und erklären, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Was darf die Polizei jetzt tun? Muss ich die Beamten hineinlassen? Darf ich meinen Anwalt anrufen? Was passiert mit meinem Handy oder meinem Computer? Und kann ich mich gegen eine rechtswidrige Hausdurchsuchung wehren?

Eine Hausdurchsuchung ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe, die im Rahmen eines Strafverfahrens stattfinden können. Das österreichische Strafprozessrecht sieht deshalb konkrete Voraussetzungen und Verfahrensregeln vor.

Grundsätzlich darf eine Hausdurchsuchung nur durchgeführt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich in den betreffenden Räumlichkeiten eine verdächtige Person oder Gegenstände beziehungsweise Spuren befinden, die sichergestellt oder ausgewertet werden sollen. Grundsätzlich ist dafür eine gerichtliche Bewilligung erforderlich. Bei Gefahr im Verzug bestehen gesetzliche Ausnahmen.

Was ist eine Hausdurchsuchung?

Bei einer Hausdurchsuchung werden Räumlichkeiten nach Personen, Gegenständen oder Spuren durchsucht, die für ein Strafverfahren relevant sein können. Das kann beispielsweise sein:

  • eine Wohnung,
  • ein Einfamilienhaus,
  • ein Keller,
  • eine Garage,
  • ein Büro,
  • ein Geschäftslokal
  • oder ein anderer geschützter Raum.

Wichtig ist: Der Inhaber der Räumlichkeiten muss nicht zwingend selbst Beschuldigter sein.

Eine Wohnung kann daher auch durchsucht werden, wenn sich dort möglicherweise Beweismittel befinden, die für ein Strafverfahren gegen eine andere Person relevant sind.

Wann darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?

Eine Hausdurchsuchung ist kein beliebiges Ermittlungsinstrument. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden können, dass sich in den Räumlichkeiten beispielsweise

  • eine verdächtige Person,
  • Gegenstände,
  • Beweismittel oder
  • Spuren

befinden, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Die Maßnahme muss daher auf konkreten tatsächlichen Umständen beruhen.

Braucht die Polizei einen richterlichen Beschluss?

Grundsätzlich ja. Nach § 120 StPO sind bestimmte Durchsuchungen von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsmaßnahmen wie eine Hausdurchsuchung muss sie grundsätzlich beim Gericht beantragen.

Das bedeutet: Die Polizei entscheidet nicht völlig frei, wann eine Wohnung im Rahmen eines Strafverfahrens durchsucht werden darf.

Grundsatz Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren Antrag beim Gericht grundsätzlich erforderlich Gerichtliche Bewilligung § 120 StPO Durchsuchung wird durchgeführt Ausnahme Gefahr im Verzug § 120 StPO Durchsuchung durch die Kriminalpolizei vorläufig ohne vorherige gerichtliche Bewilligung

Was bedeutet „Gefahr im Verzug“?

Eine wichtige Ausnahme besteht bei Gefahr im Verzug. Wenn zu befürchten ist, dass der Zweck der Hausdurchsuchung vereitelt wird, kann die Kriminalpolizei die Durchsuchung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig auch ohne vorherige gerichtliche Bewilligung durchführen. § 120 StPO sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.

Das ist allerdings eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Verfahren.

Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?

Wenn eine rechtmäßige Hausdurchsuchung angeordnet wurde beziehungsweise die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung ohne vorherige Bewilligung vorliegen, kann die Maßnahme grundsätzlich auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden.

Eine körperliche oder gewaltsame Gegenwehr gegen die Polizei ist daher keine sinnvolle Reaktion.

Wichtig ist vielmehr, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anschließend anwaltlich prüfen zu lassen.

Was soll ich tun, wenn die Polizei plötzlich vor der Tür steht?

Die erste Reaktion sollte möglichst ruhig und kontrolliert sein.

1. Ruhe bewahren

Diskutieren Sie nicht aggressiv mit den Beamten.

2. Nach dem Grund der Maßnahme fragen

Lassen Sie sich erklären, warum die Durchsuchung stattfindet.

3. Anordnung beziehungsweise Bewilligung verlangen

Fragen Sie nach der entsprechenden Anordnung und der gerichtlichen Bewilligung, soweit eine solche erforderlich ist. Nach den Informationen des österreichischen Bundesportals müssen Anordnung und Bewilligung dem Betroffenen grundsätzlich sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder zumindest innerhalb der folgenden 24 Stunden zugestellt werden.

4. Rechtsanwalt kontaktieren

Sie können eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt, hinzuziehen.

5. Durchsuchung beobachten

Der Betroffene soll grundsätzlich bei der Durchsuchung anwesend bleiben und sie beobachten.

Darf mein Anwalt bei der Hausdurchsuchung dabei sein?

Ja. Das österreichische Bundesportal weist ausdrücklich darauf hin, dass der Betroffene eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt, hinzuziehen kann.

Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn

  • zahlreiche Gegenstände durchsucht werden,
  • elektronische Geräte betroffen sind,
  • Unterlagen mitgenommen werden,
  • die Reichweite der Durchsuchung unklar ist,
  • mehrere Personen betroffen sind,
  • oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.

Muss ich während der Hausdurchsuchung anwesend sein?

Der Betroffene wird grundsätzlich aufgefordert, bei der Durchsuchung anwesend zu bleiben und sie zu beobachten. Ist der Wohnungsinhaber nicht anwesend, soll grundsätzlich ein erwachsener Mitbewohner anwesend sein. Ist auch das nicht möglich, sieht das Gesetz besondere Regeln für die Anwesenheit anderer Personen vor.

Darf die Polizei die gesamte Wohnung durchsuchen?

Die Durchsuchung darf nicht völlig losgelöst vom Zweck der Maßnahme erfolgen. Entscheidend ist, wonach aufgrund der Anordnung beziehungsweise der gesetzlichen Voraussetzungen gesucht werden soll.

Wenn beispielsweise nach bestimmten Unterlagen gesucht wird, stellt sich die Frage, welche Räume oder Behältnisse hierfür überhaupt relevant sein können.

Bei einer konkreten Hausdurchsuchung sollte daher genau geprüft werden:

  • Was soll gesucht werden?
  • Wo soll danach gesucht werden?
  • Welche Personen oder Gegenstände sind vom Tatverdacht betroffen?

Darf die Polizei mein Handy mitnehmen?

Das kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Ein Mobiltelefon kann beispielsweise Beweismittel enthalten, die für ein Strafverfahren relevant sind.

Ob ein Handy oder ein anderes elektronisches Gerät sichergestellt werden darf, hängt jedoch vom konkreten Verfahren und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine Hausdurchsuchung und eine Sicherstellung sind außerdem rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Deshalb sollte nach einer Sicherstellung genau dokumentiert werden, welche Gegenstände mitgenommen wurden.

Was passiert mit meinem Computer?

Auch Computer, Tablets, Festplatten oder andere elektronische Geräte können für ein Strafverfahren relevant sein. Gerade bei digitalen Beweismitteln stellen sich allerdings zusätzliche rechtliche Fragen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Welche Daten dürfen ausgewertet werden?
  • Welche Geräte dürfen sichergestellt werden?
  • Welche Daten stehen in Zusammenhang mit dem Tatvorwurf?
  • Gibt es Daten von unbeteiligten Personen?
  • Sind Berufsgeheimnisse betroffen?
  • Wie wird die Auswertung durchgeführt?

Bei einer Hausdurchsuchung, bei der umfangreiche digitale Daten betroffen sind, ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung besonders wichtig.

Muss ich Gegenstände freiwillig herausgeben?

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung und die Herausgabe von Gegenständen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Wenn Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen sichergestellt beziehungsweise in Beschlag genommen werden. Die StPO enthält hierfür eigene Regelungen.

Deshalb sollte man nicht versuchen, relevante Gegenstände zu verstecken oder zu vernichten.

Darf ich während der Hausdurchsuchung etwas verstecken?

Nein. Versuchen Sie nicht, Gegenstände zu verstecken, zu zerstören oder digitale Daten zu löschen. Das kann die Situation erheblich verschärfen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Polizei einen Gegenstand zu Unrecht mitnimmt, sollte dies dokumentiert und anschließend rechtlich geprüft werden.

Was passiert, wenn die Polizei etwas findet?

Wenn bei einer Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können, kann es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme kommen. Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt.

Deshalb sollte genau festgehalten werden:

  • welche Gegenstände gefunden wurden,
  • welche Gegenstände mitgenommen wurden,
  • wo sie gefunden wurden,
  • und welche Maßnahmen die Polizei gesetzt hat.

Bekomme ich ein Protokoll?

Ja. Über die Hausdurchsuchung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll kann später für die rechtliche Beurteilung der Maßnahme von erheblicher Bedeutung sein. Deshalb sollte es sorgfältig geprüft werden.

Was passiert, wenn nichts gefunden wird?

Wenn keine relevanten Gegenstände oder Spuren gefunden werden, kann der Betroffene auf Wunsch eine Bestätigung darüber erhalten, dass nichts gefunden wurde. Auch eine erfolglose Hausdurchsuchung kann für die Verteidigung wichtige Informationen liefern.

Was darf ich während der Hausdurchsuchung sagen?

Sie sollten sich bewusst sein, dass die Hausdurchsuchung häufig Teil eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist. Deshalb sollten Sie insbesondere nicht versuchen, die Situation spontan durch lange Erklärungen gegenüber den Beamten zu „lösen“.

Wenn Sie Beschuldigter sind, bestehen eigene Verteidigungsrechte. Eine Hausdurchsuchung ist nicht der richtige Zeitpunkt für eine unvorbereitete umfassende Aussage zum Tatvorwurf.

Muss ich Fragen der Polizei beantworten?

Das hängt davon ab, welche Funktion Sie im Verfahren haben und welche Frage gestellt wird. Wenn Sie Beschuldigter sind, haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Die Hausdurchsuchung sollte daher nicht mit einer spontanen Beschuldigtenvernehmung verwechselt werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob und was Sie sagen sollten: Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger.

Darf ich die Hausdurchsuchung filmen?

Bei dieser Frage ist Vorsicht geboten. Ob und in welchem Umfang eine konkrete Aufzeichnung zulässig ist, hängt von den Umständen der Situation ab. Sie sollten jedenfalls nicht die Durchführung der Amtshandlung behindern.

Wenn Sie den Ablauf dokumentieren möchten, ist es sinnvoller, dies mit einem anwesenden Rechtsanwalt abzustimmen und jedenfalls keine Maßnahmen zu setzen, die als Behinderung der Amtshandlung verstanden werden könnten.

Was passiert nach der Hausdurchsuchung?

Nach Abschluss der Maßnahme sollte zunächst geklärt werden:

  • Was wurde mitgenommen?
  • Was steht im Protokoll?
  • Welche Anordnung liegt vor?
  • Welche Beweismittel wurden gesucht?
  • Welche Gegenstände wurden sichergestellt?
  • Welche weiteren Ermittlungen sind zu erwarten?

Anschließend sollte die Verteidigung die Aktenlage prüfen. Hier schließt der Artikel direkt an das Thema Akteneinsicht im Strafverfahren an.

Hausdurchsuchung und Akteneinsicht

Nach einer Hausdurchsuchung ist die Akteneinsicht besonders wichtig. Denn die Verteidigung sollte prüfen können:

  • Auf welcher Tatsachengrundlage wurde die Hausdurchsuchung beantragt?
  • Welche Gründe wurden in der Anordnung genannt?
  • Welche Beweismittel lagen der Staatsanwaltschaft vor?
  • Welche gerichtliche Bewilligung wurde erteilt?
  • Was sollte konkret gesucht werden?
  • Was wurde tatsächlich gefunden?
  • Was wurde sichergestellt?
  • Welche weiteren Ermittlungen sind geplant?

Erst durch die Aktenkenntnis kann die Maßnahme umfassend beurteilt werden.

Kann ich mich gegen eine rechtswidrige Hausdurchsuchung wehren?

Ja. Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Ermittlungsmaßnahme rechtswidrig war, bestehen im Strafprozess bestimmte Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die konkrete Vorgehensweise hängt davon ab,

  • welche Maßnahme gesetzt wurde,
  • ob eine gerichtliche Bewilligung vorlag,
  • ob Gefahr im Verzug behauptet wurde,
  • was genau durchsucht wurde,
  • was sichergestellt wurde,
  • und in welchem Stadium sich das Verfahren befindet.

In einem aktuellen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof sich ebenfalls mit der Frage einer ohne gerichtliche Bewilligung durchgeführten Hausdurchsuchung und den daraus resultierenden Rechtsschutzfragen auseinandergesetzt.

Deshalb sollte nach einer Hausdurchsuchung nicht nur die Frage gestellt werden:

Nicht nur

„Was hat die Polizei mitgenommen?“

Sondern auch

„War die Maßnahme überhaupt rechtmäßig?“

Kann eine rechtswidrige Hausdurchsuchung Folgen für das Strafverfahren haben?

Das muss immer anhand des konkreten Falles geprüft werden. Eine behauptete Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme führt nicht automatisch dazu, dass das gesamte Strafverfahren beendet wird. Es können jedoch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen relevant sein.

Daher sollte ein Strafverteidiger insbesondere prüfen:

  • die Anordnung,
  • die gerichtliche Bewilligung,
  • die Voraussetzungen der Durchsuchung,
  • die Durchführung,
  • die Sicherstellung,
  • die Dokumentation,
  • und die weitere Verwendung der gewonnenen Beweismittel.

Hausdurchsuchung bei einem Unternehmen

Eine Hausdurchsuchung kann nicht nur Privatwohnungen betreffen. Auch Geschäftsräumlichkeiten können Gegenstand einer strafrechtlichen Durchsuchung sein.

Bei Unternehmen können dabei zusätzliche Probleme entstehen, beispielsweise wenn

  • Mitarbeiterdaten,
  • Kundendaten,
  • Geschäftsgeheimnisse,
  • Steuerunterlagen,
  • Rechtsanwaltskorrespondenz,
  • elektronische Kommunikation
  • oder andere sensible Unterlagen betroffen sind.

In solchen Fällen sollte möglichst früh ein Verteidiger eingeschaltet werden.

Hausdurchsuchung bei mehreren Personen

Wenn mehrere Personen in einer Wohnung leben, bedeutet eine Hausdurchsuchung nicht automatisch, dass alle Bewohner Beschuldigte sind.

Wie bereits erwähnt, muss der Inhaber der Räumlichkeiten nicht zwingend die Person sein, gegen die sich der Tatverdacht richtet. Für jeden Betroffenen muss daher die jeweilige rechtliche Stellung geprüft werden.

Was sollte ich nach einer Hausdurchsuchung sofort tun?

1. Nichts löschen

Keine Nachrichten, Dateien oder sonstigen Daten löschen.

2. Nichts verändern

Verändern Sie keine möglicherweise relevanten Gegenstände.

3. Sicherstellungsverzeichnis aufbewahren

Prüfen Sie, welche Gegenstände mitgenommen wurden.

4. Anordnung und Bewilligung sichern

Bewahren Sie sämtliche Unterlagen der Hausdurchsuchung auf.

5. Protokoll prüfen

Lesen Sie das Protokoll sorgfältig.

6. Strafverteidiger kontaktieren

Lassen Sie die Maßnahme und die weitere Aktenlage prüfen.

7. Keine spontanen Erklärungen abgeben

Besprechen Sie eine Stellungnahme zunächst mit Ihrem Verteidiger.

Was sollte ich während einer Hausdurchsuchung auf keinen Fall tun?

Keine Gewalt anwenden.

Keine Gegenstände verstecken.

Keine Daten löschen.

Keine Beweismittel zerstören.

Keine anderen Personen beeinflussen.

Keine spontanen umfassenden Erklärungen zum Tatvorwurf abgeben.

Die Amtshandlung nicht behindern.

Wenn Sie mit der Maßnahme nicht einverstanden sind, sollte dies nicht durch körperlichen Widerstand ausgetragen werden. Die Rechtmäßigkeit kann anschließend juristisch geprüft werden.

Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung

Darf die Polizei ohne richterlichen Beschluss meine Wohnung durchsuchen?

Grundsätzlich ist eine gerichtliche Bewilligung erforderlich. Bei Gefahr im Verzug kann die Kriminalpolizei unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig auch ohne vorherige Anordnung und Bewilligung durchsuchen.

Darf mein Anwalt bei der Hausdurchsuchung dabei sein?

Der Betroffene kann grundsätzlich eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt, hinzuziehen.

Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?

Bei einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung kann die Maßnahme grundsätzlich auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden.

Darf die Polizei mein Handy mitnehmen?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können elektronische Geräte beziehungsweise darauf befindliche Beweismittel von Ermittlungsmaßnahmen betroffen sein. Ob eine konkrete Sicherstellung zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Was passiert mit den mitgenommenen Gegenständen?

Werden Gegenstände gefunden, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können, können sie sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Bekomme ich eine Bestätigung über die Hausdurchsuchung?

Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt. Wenn nichts Verdächtiges gefunden wurde, kann auf Wunsch eine Bestätigung darüber ausgestellt werden.

Kann ich mich gegen eine Hausdurchsuchung wehren?

Wenn Sie die Maßnahme für rechtswidrig halten, bestehen grundsätzlich Rechtsschutzmöglichkeiten. Welche konkret in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab.

Muss ich bei einer Hausdurchsuchung aussagen?

Eine Hausdurchsuchung ist von einer Beschuldigteneinvernahme zu unterscheiden. Als Beschuldigter haben Sie grundsätzlich das Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern.

Fazit: Hausdurchsuchung – schnell, aber richtig reagieren

Eine Hausdurchsuchung ist für Betroffene häufig eine außergewöhnliche Belastung. Trotzdem sollte man in dieser Situation möglichst ruhig bleiben.

Die wichtigste Regel lautet: Keine Gegenwehr, keine Vernichtung von Beweismitteln und keine unüberlegten Aussagen.

Stattdessen sollte man:

  • die Anordnung beziehungsweise Bewilligung prüfen,
  • einen Rechtsanwalt kontaktieren,
  • die Durchsuchung beobachten,
  • die mitgenommenen Gegenstände dokumentieren,
  • das Protokoll sichern,
  • und anschließend die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die gesamte Aktenlage prüfen lassen.

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; bei besonders grundrechtsrelevanten Maßnahmen wie einer Hausdurchsuchung ist grundsätzlich eine gerichtliche Bewilligung erforderlich.

Hausdurchsuchung in Wien – was tun?

Wenn die Polizei gerade bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchführt oder eine solche bereits stattgefunden hat, sollten Sie möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.

Rechtsanwalt Mag. Wali Ihsan ist als Strafverteidiger in Wien tätig und vertritt Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren.

Nach einer Hausdurchsuchung kann insbesondere die Prüfung der

  • Durchsuchungsanordnung,
  • gerichtlichen Bewilligung,
  • Ermittlungsakte,
  • Sicherstellungen,
  • Protokolle
  • und weiteren Ermittlungsmaßnahmen

entscheidend sein.

Rechtsanwalt Mag. Wali Ihsan – Strafverteidiger in Wien

Strafrecht

Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt?

Rechtsanwalt Mag. Wali Ihsan ist als Strafverteidiger in Wien tätig und vertritt Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren. Nach einer Hausdurchsuchung kann insbesondere die Prüfung der Durchsuchungsanordnung, gerichtlichen Bewilligung, Ermittlungsakte, Sicherstellungen, Protokolle und weiteren Ermittlungsmaßnahmen entscheidend sein.

Rechtsanwalt Mag. Wali Ihsan – Strafverteidiger in Wien

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete rechtliche Beurteilung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Stand: September 2026.